Novellierung des Abfallgesetzes (G-SIG: 11001871)
Änderung des § 1a AbfG: Abfallverminderung als oberste Priorität; Streichung der Sätze 1 und 2 in § 14 AbfG zur Beschränkung von Einweg-Verpackungen, Kennzeichnungspflicht für das Verpackungsmaterial, Ermächtigung für ein Verbot nicht wiederverwendbarer Verpackungen, Verpflichtung des Einzelhandels zur Vorhaltung von Mehrwegflaschen, Einfügung eines § 14a AbfG: Ermächtigung zur Erhebung einer Einwegabgabe; Vollzugsbeschleunigung beim AbfG, insbesondere Erlaß der TA Abfall, Vorlage eines Konzepts für die Sondermüllentsorgung, Erstellung eines Abfallwirtschaftsprogramms mit dem Ziel einer zwanzigprozentigen Abfallreduzierung bis 1990