Notunterkünfte für Vertriebene in der syrischen Provinz Idlib
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit befinden sich die von der Bundesregierung mit 25 Millionen Euro unterstützten zu bauenden Notunterkünfte für Vertriebene in der syrischen Provinz Idlib (dpa vom 31. Januar 2020) in der sogenannten "Sicherheitszone", vor dem Hintergrund, dass die Errichtung einer türkischen "Sicherheitszone" gegen Völkerrecht verstößt und jegliche Formen der An- bzw. Umsiedlung geschützter Personen in besetzten Gebieten gemäß Artikel 49 der 4. Genfer Konvention von 1949 untersagt sind (Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, WD 2 – 3000 – 116/19, S. 12), und inwieweit präjudizieren entsprechende Hilfen für den türkischen Roten Halbmond nach meiner Auffassung den Status der Türkei als Besatzungsmacht?