Notfallzulassung des russischen Corona-Impfstoffes "Sputnik V"
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Liegt es nach Auffassung der Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass es Ungarn nach Angaben der EU-Kommission freigestellt ist, "den russischen Corona-Impfstoff ,Sputnik Vʻ zu nutzen" und angesichts der laut Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel "COVlD-19-Pandemie als größte Herausforderung seit dem Zweiten Weltkrieg" in der Entscheidungsgewalt der Bundesregierung ein Notfallverfahren und die Beschaffung von "Sputnik V" einzuleiten, obwohl die EU-Staaten die EU-Kommission in Brüssel mit der Beschaffung und Verteilung künftiger Impfstoffe im Namen aller 27 Mitgliedstaaten beauftragt hatten, und ist nach Auffassung der Bundesregierung damit die in ihrer Antwort auf meine Schriftliche Frage 81 auf Bundestagsdrucksache 19/25900 vertretene Position: "Der russische Impfstoff Sputnik V hat nach Kenntnis der Bundesregierung noch nicht alle notwendigen klinischen Studien durchlaufen. Auch wurde noch kein Antrag auf Genehmigung bei der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) gestellt." als Voraussetzung für eine Anwendung an Bürgern von Mitgliedstaaten noch haltbar (www.aerzteblatt.de/nachrichten/118881/Ungarn-darf-russischen-impfstoff-Sputnik-V-nutzen)?