Nichtberücksichtigung HIV-infizierter Bewerber für den Polizeivollzugsdienst
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hält die Bundesregierung nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18. Juli 2019 – 13 A 2059/17 – uneingeschränkt an ihrer Einschätzung fest, dass "aus Fürsorgegründen für Bewerberinnen und Bewerber sowie für den Bürger nicht davon abgewichen werden [könne], HIV-infizierte Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeivollzugsdienst nicht zu berücksichtigen" (Bundestagsdrucksache 19/10514) oder kann es nach Einschätzung der Bundesregierung von diesem Grundsatz Ausnahmen geben, wenn weder ein Ansteckungsrisiko besteht, noch eine vorzeitige Dienstunfähigkeit droht?