Nichtberücksichtigung einiger mietrechtlicher Forderungen bei der Mietrechtsnovelle
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum wurden die mietrechtlichen Forderungen, die Modernisierungsumlage nach § 559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zeitlich zu begrenzen sowie den Zeitraum zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB auf zehn Jahre zu verlängern nicht bei der abgeschlossenen Mietrechtsnovelle berücksichtigt bzw. eingebracht?