Nichtbeanstandungsregelung bei der Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Kann die Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a der Abgabenordnung (GZ IV A 4 – S 0319/19/10002:001; DOK 2019/0891800) dahingehend verstanden werden, dass diese Übergangsregelung für alle (auch Browserbasierte) Kassenhersteller und -verwender gilt, um ihnen genügend Zeit für ein rechtskonformes Kassensystem zu geben?