Nichtanwendbarkeit des Kriegswaffenkontrollgesetzes bei Entfernung des Schlagbolzens aus dem Verschlusssystem einer Waffe
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Inwieweit unterliegt nach Kenntnis der Bundesregierung der Verschluss einer Waffe allein deshalb bereits nicht mehr dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), wenn aus dem Verschlusssystem der Schlagbolzen entfernt wurde, ohne dass der Verschluss irreversibel umgebaut wurde, und inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass ein Beamter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) einem Mitarbeiter eines Waffen-Großhandelsunternehmens bei einer Unterredung in Bonn empfohlen haben soll, die Schlagbolzen aus den Verschlüssen von M70-Sturmgewehren (ein Kalaschnikow-Derivat) zu entfernen, weil diese dann nicht mehr unter das KrWaffKontrG fielen (www.spiegel.de/spiegel/vorab/us-behoerden-pruefenwaffengeschaefte-von-deutscher-firma-a-995292.html)?</p>