Nicht-staatliche Stellen mit Zugang zu Teilen des Schengener Informationssystems
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche nicht-öffentlichen Stellen im Sinne des Artikels 46 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 erhalten Zugang zu Teilen des Schengener Informationssystems II über das Bundeskriminalamt, und welche Stellen sind jeweils für die datenschutzrechtliche Aufsicht über den Zugang und die Nutzung dieses Zugriffs zuständig?