Neuregelung des Spracherfordernisses beim Ehegattennachzug
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Auf welche Weise wurden die Visastellen ganz konkret in Bezug auf die Härtefallregelung nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes sensibilisiert, wie mir die Bundesregierung mitgeteilt hatte (vgl. Antwort der Bundesregierung auf meine Mündliche Frage 31, Plenarprotokoll 20/20), wovon ich aufgrund praktischer Erfahrungen in einem konkreten Einzelfall nichts bemerke (vgl. meine Schreiben an das Auswärtige Amt zu einem Ehegattennachzug aus Kuba, zuletzt vom 10. Juni 2022; bitte so konkret wie möglich darlegen), und inwieweit sieht es die Bundesregierung als den im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP versprochen Paradigmenwechsel an ("Mehr Fortschritt wagen", Zeile 4638), wenn nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 27. Mai 2022 zum Chancen-Aufenthaltsrecht zwar beim Ehegattennachzug zu Fachkräften auf den Nachweis von Deutschkenntnissen im Ausland als Voraussetzung für die Visumserteilung verzichtet werden soll (vgl. Artikel 1 Nummer 5 des Referentenentwurfs), nicht aber in all den anderen Fällen des regulären Ehegattennachzugs aus Drittstaaten, wie im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eigentlich versprochen (ebd., Zeile 4721 ff.; bitte ausführen und begründen)?