Neuregelung der Endverbleibserklärungen im Zusammenhang mit Rüstungsexporten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche nötigen Rechtsänderungen wird die Bundesregierung umsetzen oder in einem eigenen Rüstungsexportkontrollgesetz entwerfen, nachdem der Bundesgerichtshof zur Begründung seines Urteils vom 30. März 2021 (Az. 3 StR 474/19) beanstandete, dass der Gesetzgeber im Kriegswaffenkontrollgesetz – anders als im Außenwirtschaftsgesetz – mit falschen Endverbleibserklärungen erschlichene Ausfuhrgenehmigungen als gültig statt strafbar bewerte (siehe dazu www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-heckler-koch-waffen-export-mexiko-iguala-strafrecht-verurteilung-revision-vorbericht/), und wird die Bundesregierung gegebenenfalls dabei insbesondere vorsehen, dass – gemäß bisheriger Rechtsprechungspraxis – eine zutreffende Endverbleibserklärung rechtlicher Bestandteil der Exportgenehmigung ist und der reale Endverbleib wirksam überprüft werden muss?