Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Ausgleich von Überhangmandaten zur Beseitigung des im wesentlichen durch diese verursachten verfassungswidrigen sog. negativen Stimmgewichtes: Beibehaltung der Verfahren zur sog. Oberverteilung und Unterverteilung, im Falle von Überhangmandaten Anhebung der Gesamtmandatszahl zum vollständigen Ausgleich dieser Überhangmandate im Verhältnis der Parteien zueinander durch Ausgleichsmandate; Nichtberücksichtigung der sog. Berliner Zweitstimmen, Reduzierung der Nachwahlerfordernisse durch Rückgriff auf Listenkandidaten bei Wegfall des Wahlkreisbewerbers; Stärkung der Normenklarheit durch rechtssystematische Änderungen;<br /> Umgliederung §§ 1–7 sowie Neufassung §§ 4 neu und 5 neu, Änderung §§ 7 neu, 24, 43 und 48 sowie Aufhebung § 29 Bundeswahlgesetz<br /> <br /> Bezug: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2008 zum Effekt des negativen Stimmgewichts (2 BvC 1/07 und 7/07) sowie vom 10. April 1997 zu Überhangmandaten (2 BvF 1/95, BVerfGE 95,335)<br /> Siehe auch B033, B043 und B047