Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Beseitigung des im wesentlichen durch Überhangmandate verursachten verfassungswidrigen sog. negativen Stimmgewichtes: Abschaffung der Listenverbindungen, Umstellung auf primäre Verteilung der Gesamtzahl der Sitze auf die Bundesländer nach der Wahlbeteiligung ("Sitzkontingente") anstelle der sog. Oberverteilung, nachgelagerte Verteilung der Sitzkontingente innerhalb der einzelnen Länder nach dem Zweitstimmenanteil der Landeslisten, bundesweite Reststimmenverwertung; Nichtberücksichtigung der sog. Berliner Zweitstimmen;<br /> Änderung § 6 sowie Aufhebung §§ 7 und 29 Bundeswahlgesetz<br /> <br /> Bezug: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2008 zum Effekt des negativen Stimmgewichts (2 BvC 1/07 und 7/07)<br /> Siehe auch B033, B042 und B043<br /> <br /> <span style="font-weight: bold;">Beschlussempfehlung des Ausschusses:</span> Ausgleich von Rundungsverlusten bei der Vergabe von Reststimmenmandaten und Reduzierung möglicher Überhangmandate durch vorrangige Berücksichtigung der Landeslisten mit Anspruch auf Überhangmandate;<br /> Erneute Änderung § 6 Bundeswahlgesetz