Neunundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - §§ 175, 182 StGB (29. StrÄndG) (G-SIG: 12020444)
<b>Bezug:</b> Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1957 (BVerfGE 6, 389 ff) und vom 2. Oktober 1973 (BVerfGE 36, 41 ff) Siehe auch C27, C52 und C100 <br><br><b>Europäische Impulse:</b> Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Oktober 1981 (Fall Dudgeon), Empfehlungen des Europarats und des Europäischen Parlaments <br><br><b>Inhalt:</b> Innerdeutsche Rechtsangleichung des strafrechtlichen Schutzes Jugendlicher vor sexuellem Mißbrauch durch eine einheitliche Schutzvorschrift für Jugendliche unter 16 Jahren, Bekämpfung des sexuellen Mißbrauchs ausländischer Kinder durch Deutsche im Ausland durch Erweiterung des deutschen Strafanwendungsrechts; Änderung der §§ 5 und 182 sowie Aufhebung des § 175 Strafgesetzbuch, Änderung des § 2 Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden sowie des § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz. Es entstehen keine Kosten. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Wegfall der vorgesehenen Änderung in § 5 Strafgesetzbuch wegen Übereinstimmung mit dem 27. Strafrechtsänderungsgesetz. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Strafgesetzbuch/Änderung der §§ 5 und 182 sowie Aufhebung des § 175 StGB betr. Jugendschutz * Jugendschutz/Änderung der §§ 5 und 182 sowie Aufhebung des § 175 StGB betr. Jugendschutz * Sexueller Mißbrauch/Änderung der §§ 5 und 182 sowie Aufhebung des § 175 StGB betr. Jugendschutz * Kastration/Änderung § 2 Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden betr. Strafrechtsänderungsgesetz * Jugendarbeitsschutzgesetz/Änderung § 25 JArbSchG betr. sexueller Mißbrauch * Deutscher Staatsangehöriger im Ausland/Bekämpfung des Sextourismus zum Zwecke des Mißbrauchs ausländischer Kinder * Tourismus/Bekämpfung des Sextourismus zum Zwecke des Mißbrauchs ausländischer Kinder * Homosexualität/ Einheitliche Jugendschutzbestimmungen bei Homo- und Heterosexualität * Sextourismus/Bekämpfung des Sextourismus zum Zwecke des Mißbrauchs ausländischer Kinder