Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
Änderung der Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes, Anpassung an den aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse, Aufnahme neuer psychoaktiver Substanzen (NPS) in die Anlage II, Schutz vor Missbrauch und Erleichterung der Strafverfolgung