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← 🇩🇪 Bundestag/GESETZGEBUNGdip-66136

Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

Stage enactedUpdated 16d ago

Umsetzung von EU-Recht bzgl. eines neuen Genehmigungssystems für Rebpflanzungen: Zuwachsbeschränkung der deutschen Rebfläche auf 0,5 Prozent, Länderermächtigung zur Festsetzung regionaler Einschränkungen, Beschränkung auf ein Genehmigungsfähigkeitskriterium, einheitliches Prioritätskriterium Steillagenweinbau für ganz Deutschland, gestuftes Verwaltungsverfahren vor Genehmigung durch die BLE, Umwandlung nicht genutzter Pflanzrechte in Genehmigungen bis 31. Dezember 2020 durch Ermöglichung von Anträgen vom 15. September 2015 bis 31. Dezember 2020;<br /> Änderung, Einfügung und Aufhebung versch. §§ Weingesetz; Verordnungsermächtigung<br /> <br /> Bezug: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347, 20.12.2013, S. 671)<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses:</strong><strong> </strong>Festlegung der Obergrenze für Neuanpflanzungen auf 0,3 Prozent für die nächsten zwei Jahre, ausgewogene Vorabverteilung von fünf Hektar auf alle Flächenländer, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung durch einstufiges Verwaltungsverfahren, redaktionelle und sprachliche Korrekturen; Annahme einer Entschließung: Einsatz für nachhaltigen Weinanbau in der Steillage im EU-Recht, Verhinderung des Abwanderns des Anbaus von der Steillage in die Flachlage, Überprüfung der Neuanpflanzungsobergrenze bzw. Einführung eines zusätzlichen Prioritätskriteriums in zwei Jahren<br /> Erneute Änderung §§ 3 und 6 sowie Änderung §§ 7, 7b, 7c und 7d