Neuntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Erweiterung der Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister um die fahrzeugindividuelle Überprüfung der Einhaltung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten gem. Bundes-Immissionsschutzgesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Kfz-Abgasen (Stickstoffdioxid) anhand dort gespeicherter technischer Daten über das Fahrzeug an die für Durchführung und Überwachung zuständigen Behörden; neue Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung in Fällen der Überwachung: ausdrückliche Festlegung von Anlass und Verwendungszweck der Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten;<br /> Änderung §§ 35 und 36 sowie Einfügung § 63c Straßenverkehrsgesetz<br /> <br /> <strong>Beschlussempfehlung des Ausschusses: </strong>Einschränkung der Datenübermittlung an die für die Überprüfung der Einhaltung von Verkehrsbeschränkungen zuständige Behörde, Verkürzung der Frist für die Datenlöschung, Klarstellungen sowie Folgeänderungen;<br /> Erneute Änderung §§ 35, 36 und 63 c Straßenverkehrsgesetz