Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Vermeidung von Härtefällen betr. dauerhafte Familientrennung: nachträgliche Einbeziehung des Ehegatten oder Abkömmlings in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers, erforderliche Voraussetzungen;<br /> Änderung § 27 Bundesvertriebenengesetz