Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (9. BVerfGGÄndG)
Wahl der vom Bundestag zu bestellenden Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts ohne Aussprache auf Vorschlag des Wahlausschusses mit Zweidrittelmehrheit durch das Plenum des Bundestages;<br /> Änderung § 6 Bundesverfassungsgerichtsgesetz