Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (9.BAföGÄndG) (G-SIG: 10020344)
<b>Bezug:</b> Siehe auch O04 und O07 Entschließung zum Haushaltsbegleitgesetz Drs. 9/2283 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung verschiedener §§ des BAföG: Wiederaufnahme der Zahlung der Förderungsbeträge für Schüler im Ferienmonat August; grundsätzliche Einbeziehung der Auszubildenden, die Kinder in einem eigenen Haushalt zu betreuen haben, in die Bundesförderung; Gewährung der Leistung der auslandsbedingten Mehrkosten für alle Studenten als Zuschuß; Ausdehnung der Übergangsregelung für die Grundwehr- und Zivildienstleistenden auf die Soldaten auf Zeit (SaZ 2). Die Kosten betragen insgesamt 33,5 Mio DM pro Jahr. Davon tragen der Bund 22 Mio DM und die Länder 11,5 Mio DM. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die Altersgrenze für den Beginn einer Förderung verbleibt beim 30. Lebensjahr, da andernfalls von einer Herabsetzung insbesondere Absolventen des Zweiten Bildungsweges und Frauen betroffen wären. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Schüler/Wiederaufnahme der Zahlung der Förderungsbeträge für Schüler nach dem BAföG im Ferienmonat August * Auszubildender/Grundsätzliche Einbeziehung der Auszubildenden, die Kinder in einem eigenen Haushalt zu betreuen haben, in die Bundesförderung nach dem BAföG * Auslandsstudium/Gewährung der Leistung der auslandsbedingten Mehrkosten für alle Studenten als Zuschuß * Soldat auf Zeit/ Ausdehnung der Übergangsregelung für die Grundwehr- und Zivildienstleistenden nach dem BAföG auf die Soldaten auf Zeit (SaZ 2)