Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (9.BAföGÄndG) (G-SIG: 10020282)
<b>Bezug:</b> Identischer Gesetzentwurf der SPD siehe O04 Siehe auch O01 und O09 <br><br><b>Inhalt:</b> Änderung des § 15 BAföG: Leistung von Ausbildungsförderung für Studierende an Abendschulen und Kollegs im Monat August rückwirkend ab 1. August 1984. Die Mehrausgaben des Bundes belaufen sich auf ca. 4,55 Mio DM pro Jahr, die Mehrausgaben der Länder betragen ca. 2,45 Mio DM pro Jahr. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Abendschule * Schulferien * Erwachsenenbildung * Abendschüler/ Wiederherstellung der August-Regelung bei der Ausbildungsförderung für Studierende an Abendschulen und Kollegs