Neudefinition der Begriffe "Angehörige" und "Lebenspartner" mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung zur Änderung des § 7 Absatz 2 Satz 1 SGB XI
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie und nach welcher Rechtsgrundlage sind die Begriffe „Angehörige“ und „Lebenspartner“ in der mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung geplanten Änderung des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Artikel 1 Nummer 2 definiert?