Neubau der geplanten Strecke Stuttgart-Ulm-Augsburg auch bei Scheitern des Umbaus des Stuttgarter Hauptbahnhofs
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hält die Bundesregierung an der im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege (Anlage zu § 1 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes, Nummer 20) als laufendes und fest disponiertes Vorhaben aufgeführten Neubaustrecke Stuttgart–Ulm–Augsburg auch dann fest, wenn der Umbau des Stuttgarter Hauptbahnhofs (Projekt „Stuttgart 21“) aus finanziellen oder sonstigen Gründen scheitern sollte?