Nebentätigkeiten transparent machen - Branchen kennzeichnen
Veröffentlichung der Nebentätigkeit von Mitgliedern des Deutschen Bundestages: Branchenbezeichnung als Pflichtangabe bei der Veröffentlichung der Nebentätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern (Änderung § 1 Absatz 5 der Anlage 1 (Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages) zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages)