Nachweispflicht per Beleg beim Antrag auf rückwirkende Erstattung der Leistungen des Bildungspaktes zum 1. Januar 2011
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie begründet die Bundesregierung die Aussage auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (www.bmas.de/portal/ 50748), dass der Antrag auf rückwirkende Erstattung (Geldleistung) im Rahmen des Bildungspakets (Lernförderung, Mittagessen in Schule, Hort und Kita, eintägige Schulausflüge, Mitgliedschaft im Verein) zum 1. Januar 2011 einer Nachweispflicht per Beleg unterliegt?