Nachweis von Kampfhandlungen vermeintlicher Dschihadisten für eine Terrormiliz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Auf Grundlage welcher Erkenntnisse hat die Bundesregierung vor, die Kampfhandlungen eines vermeintlichen Dschihadisten für eine Terrormiliz nachzuweisen, wenn ein vermeintlicher, im Ausland kämpfender, volljähriger deutscher Dschihadist mit doppelter Staatsangehörigkeit nach dem neuen Gesetzesvorhaben (www.zdf.de/nachrichten/heute/is-kaempfer-muessen-pass-unter-bestimmten-bedingungen-abgeben-100.html) ausgebürgert werden soll, aber nicht vor einem (deutschen) Gericht dafür verurteilt wird, und wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Person nicht staatenlos wird, wenn ein anderer Staat eine ähnliche Regelung hat, bei der ein vermeintlicher kämpfender Dschihadist automatisch ausgebürgert wird?