Nachweis von Deutschkenntnissen beim Nachzug türkischer Ehegatten mit einem Hoch- oder Fachhochabschluss; Verzicht auf diesen Nachweis bei erkennbar geringem Integrationsbedarf
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> In wie vielen Fällen haben die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei beim Ehegattennachzug nach Deutschland von Ehegatten, die einen Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine solche Qualifikation voraussetzt, vor der Einreise den Nachweis von Deutschkenntnissen verlangt?<br /> <br /> Wie stellt das Auswärtige Amt sicher, dass die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland bei Visumanträgen zum Ehegattennachzug bei erkennbar geringem Integrationsbedarf gemäß § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes Sprachnachweise nicht verlangen?