Nachweis einer "Orientierung für die Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums" nach der Verabschiedung des Mindestlohngesetzes
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Wie wird nach der Verabschiedung des Mindestlohngesetzes (MiLOG) am 3. Juli 2014 nach Ansicht der Bundesregierung künftig das Vorliegen des Sachverhalts einer "Orientierung für die Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums" (§ 22 Absatz 1 Nummer 2) nachzuweisen sein, und was gilt nach Auffassung der Bundesregierung für Praktika von bis zu drei Monaten, die der Orientierung für die Aufnahme eines Studiums dienen, wenn dieses Studium ein Zweitstudium oder ein Masterstudium nach erfolgreich abgeschlossener Bachelorprüfung oder Abschlussprüfung einer Berufsausbildung ist?</p>