Nachweis einer Masernschutzimpfung durch Beschäftigte bei Gesundheitseinrichtungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Entsprechen nach Auffassung der Bundesregierung interdisziplinäre Frühförderstellen, ambulante Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke Menschen, Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung und Sozialpsychiatrische Dienste den in § 23 Absatz 3 Nummer 1 bis 12 des Infektionsschutzgesetzes genannten Stellen insofern, als dass auch die hier beschäftigten Personen eine Masernschutzimpfung, eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung nachweisen müssen?<br />