Nachweis der Bioäquivalenz als Voraussetzung für die Austauschbarkeit von Fertigarzneimitteln gemäß des SGB V
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist der Nachweis der Bioäquivalenz Voraussetzung für die Austauschbarkeit von Fertigarzneimitteln (aut idem) nach dem SGB V, und wie stark dürfen sich zwei Arzneimittel (z. B. zwei Generika mit bezugnehmender Zulassung) mit identischer Wirkstoffzusammensetzung und austauschbarer Darreichungsform in ihrer Bioverfügbarkeit unterscheiden?