Nachversteuerung nach dem Schweizer Steuerabkommen bei Schenkung von Vermögenswerten vor dem 1. Januar 2013
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass nach dem im September 2011 unterzeichneten und im April 2012 ergänzten Steuerabkommen mit der Schweiz durch eine Schenkung von Vermögenswerten vor dem 1. Januar 2013 der Zuwendungsgeber sich der Nachversteuerung entziehen kann und somit im Ergebnis keine Möglichkeit für die deutschen Behörden besteht, entsprechende Vermögenswerte einer Nachversteuerung zu unterwerfen, und nach welchen Rechtsgrundlagen definiert sich die Ansässigkeit einer natürlichen Person gemäß Artikel 2 Buchstabe h des Schweizer Steuerabkommens?