Nachprüfungen an Luftfahrtgeräten der Bundeswehr durch externe Partner
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwiefern hat die Bundeswehr industrielle Partner bzw. ihre Angehörigen bisher nach § 30a des Luftverkehrsgesetzes zur Durchführung von Nachprüfungen an Luftfahrtgerät ermächtigt, und inwiefern können durch die Bundeswehr Ermächtigte im Falle von Zwischenfällen oder Unfällen in Haftung genommen werden?