Möglichkeiten zum Setzen ausländischer Flaggen an Dienstgebäuden des Bundes durch örtliche Stellen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Kann der Erlass der Bundesregierung für die Beflaggung der Dienstgebäude des Bundes vom 22. März 2005, der das Setzen ausländischer Flaggen auf den Fall des Ablebens eines ausländischen Staatsoberhaupts und eines in Deutschland akkreditierten Botschafters reduziert, dahingehend ergänzt werden, dass örtliche Stellen mit besonderer Verbundenheit zu anderen Ländern, als Beflaggung auch in anderen Fällen wie beispielsweise zum Nationalfeiertag, bei Städtepartnerschaften oder in anderen Trauerfällen die ausländischen Flaggen und die Europaflagge setzen können?