Möglichkeit für Träger der Eingliederungshilfe zur Erbringung von Leistungen für mehrere Leistungsberechtigte
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum möchte die Bundesregierung mit § 116 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX-E (Gesetzentwurf zum Bundesteilhabegesetz) den Trägern der Eingliederungshilfe die Möglichkeiten eröffnen, Leistungen unter der Bedingung zu erbringen, dass sie von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden, und warum reicht aus ihrer Sicht die Möglichkeit nach § 116 Absatz 3 SGB IX-E Leistungen auf Antrag des Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen nicht aus?