Möglichkeit eines Schuldenschnitts innerhalb der Währungsunion
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie begründet die Bundesregierung juristisch ihre Aussage, ein Schuldenschnitt innerhalb der Währungsunion sei nach Artikel 125 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unmöglich, ein solcher könne aber beispielsweise für Griechenland bei einem temporären Ausstieg aus der Eurozone und gleichzeitigem Verbleib in der Europäischen Union nach einem Verfahren des Pariser Clubs durchgeführt werden (vgl. Vermerk des BMF vom 10. Juli 2015), und besteht nach Rechtsauffassung der Bundesregierung unter Beachtung der Pringle-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (C-370/12) die Möglichkeit, dass der Deutsche Bundestag eine bilaterale Transferleistung an einen anderen Staat der Eurozone genehmigt (bitte begründen)?