Möglichkeit einer Abweichung von der wirtschaftlichsten Bedarfsdeckungsvariante
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Besteht nach Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Verteidigung die Möglichkeit, von der – gemäß einer durchgeführten Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (WU) nach § 7 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) – wirtschaftlichsten Variante einer Bedarfsdeckung zugunsten einer ebenfalls untersuchten, aber als unwirtschaftlich identifizierten Variante abzuweichen (bitte unter Darlegung der rechtlichen Erwägungen der Bundesregierung, wie eine solche abweichende Entscheidung getroffen werden könnte, erläutern), und warum verweigert die Bundesregierung die Auskunft, ob im Rahmen der – laut Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 99 auf Bundestagsdrucksache 20/12862 – aktuell durchgeführten Aktualisierung der WU zu "Betrieb und der Betreuung des Gefechtsübungszentrums des Heeres für den Zeitraum ab 2026 ff." bei der erfolgten und damit abgeschlossenen Beauftragung dieser Aktualisierung der WU eine unzulässige Verfälschung bzw. Vorwegnahme des Ergebnisses der WU seitens der Bundesregierung ausgeschlossen wird (da die Beauftragung bereits erfolgt bzw. abgeschlossen ist, handelt es sich nach meinem Verständnis weder um einen noch laufenden Prozess noch um eine – wie von der Bundesregierung unterstellt – hypothetische Fragestellung)?