Mögliche Rechtsänderungen infolge des "Rahman-Urteils" des Europäischen Gerichtshofs vom 5. September 2012
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Rechtsänderungen sind nach Ansicht der Bundesregierung infolge des „Rahman“-Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 5. September 2012 (C-83/11) erforderlich, insbesondere weil demnach die betreffende Personengruppe „in gewisser Weise bevorzugt“ gegenüber Drittstaatsangehörigen behandelt werden und die Umsetzung der Richtlinie praktisch wirksam sein müsse (vgl. z. B. Rn. 21 und 24 des Urteils), angesichts des derzeitigen Verweises auf § 36 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und der nach Kenntnis der Fragestellerin nur sehr wenigen entsprechend erteilten Aufenthaltserlaubnisse, und warum wurde das Urteil nicht im aktuellen Freizügigkeitsänderungsgesetz umgesetzt, obwohl die Bundesregierung im diesbezüglich laufenden Vertragsverletzungsverfahren angekündigt hatte, das genannte Urteil des EuGH abwarten und umsetzen zu wollen (bitte ausführlich begründen)?