Mögliche Konflikte bei der Entfristung und Dekontingentierung der Optionskommunen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie beurteilt die Bundesregierung bei der Entfristung und Dekontingentierung der nach den §§ 6a und 6b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch eingerichteten Optionskommunen einen möglichen Konflikt mit dem Aufgabenübertragungsverbot nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den dazu unterschiedlichen Aussagen entsprechender Gutachter bzw. der bisherigen Rechtsprechung, u. a. des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007, auch im Hinblick auf die mit der Aufgabenübertragung im Zusammenhang stehenden Sonderbedarfszuweisungen?