Mögliche Einrichtung einer Widerspruchsstelle innerhalb der Conterganstiftung für behinderte Menschen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Erachtet es die Bundesregierung für sinnvoll, innerhalb der Conterganstiftung für behinderte Menschen, Stiftung des öffentlichen Rechts eine Widerspruchsstelle, die nicht aus Vorstandsmitgliedern besteht, einzurichten, die Widersprüche gegen Bescheide des Vorstandes über die Gewährung bzw. Ablehnungen von Hilfen nach den §§ 12 und 13 des Conterganstiftungsgesetzes bearbeitet, und wenn nein, warum nicht?