Mögliche Beantragung eines Erstrentendarlehens durch behinderte Personen aufgrund des Systemwechsels durch das Bundesteilhabegesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Werden diejenigen Personen, die zum 1. Januar 2020 in Besonderen Wohnformen nach § 42b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) leben und deren aktueller Grundsicherungsbescheid bis zum 31. Dezember 2019 gilt, aufgrund der Übergangsproblematik durch den Systemwechsel durch das Bundesteilhabegesetz für Januar 2020 ein Erstrentendarlehen nach § 37a SGB XII beantragen müssen, oder welche Regelung schlägt die Bundesregierung für diese Gruppe vor?