Mögliche Anrechnung der ukrainischen Rente auf den Leistungsbezug nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Kann die Bundesregierung die mir zugetragenen Informationen bestätigen, dass ukrainische Staatsbürger bereits mit 59 Jahren (Frauen) und 60 Jahren (Männer) das Rentenalter erreicht haben und diese beim Leistungsbezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch dann in den Leistungsbezug des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wechseln?<br /> <br /> Wird die ukrainische Rente auf den Leistungsbezug nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angerechnet und die Arbeitsvermittlung in Deutschland des betroffenen Personenkreises eingestellt (vgl. Schriftliche Frage 102)?