Modifizierung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches betreff Anschriftenänderung einer Kommanditgesellschaft
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist es zutreffend, dass infolge einer Modifizierung einschlägiger Vorschriften des Handelsgesetzbuchs nunmehr auch für Änderungen der Anschrift einer Kommanditgesellschaft notariell beglaubigte Unterschriften sämtlicher Komplementäre und Kommanditisten notwendig sind, was in der Praxis insbesondere bei Kommanditgesellschaften mit einer großen Anzahl von Kommanditisten einen im Grunde nicht berechtigten bürokratischen und finanziellen Aufwand begründet, und plant die Bundesregierung im Rahmen ihrer Bemühungen um den Abbau von Bürokratie eine Modifizierung der entsprechenden Vorschriften?