Mitteilung über die Annahme eines dringlichen Falls seit Inkrafttreten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hat die Bundesregierung nach Inkrafttreten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352) die gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2000/31/EG (e-commerce-Richtlinie, ECRL) erforderliche Mitteilung (an die EU-Kommission und den entsprechenden Mitgliedsstaat) vorgenommen, dass sie als Ausnahme vom Herkunftslandprinzip (Art. 3 Abs. 2 ECRL) und von den Unterrichtspflichten (Art. 3 Abs. 4b ECRL) einen "dringlichen Fall" angenommen hat (siehe Bundestagsdrucksache 18/12727, S. 9 i. V. m. Bundestagsdrucksache 18/12356, S. 14, letzter Absatz), und – sofern Mitteilung erfolgt ist – welche gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 2 ECRL anzuführenden Gründe für die Annahme eines dringlichen Falls hat die Bundesregierung im Rahmen der Mitteilung angegeben?