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← 🇩🇪 Bundestag/SCHRIFTLICHE FRAGEdip-259103

Mitteilung über die Annahme eines dringlichen Falls seit Inkrafttreten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

Stage otherUpdated 4mo ago

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hat die Bundesregierung nach Inkrafttreten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352) die gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der Richtlinie 2000/31/EG (e-commerce-Richtlinie, ECRL) erforderliche Mitteilung (an die EU-Kommission und den entsprechenden Mitgliedsstaat) vorgenommen, dass sie als Ausnahme vom Herkunftslandprinzip (Art. 3 Abs. 2 ECRL) und von den Unterrichtspflichten (Art. 3 Abs. 4b ECRL) einen &quot;dringlichen Fall&quot; angenommen hat (siehe Bundestagsdrucksache 18/12727, S. 9 i. V. m. Bundestagsdrucksache 18/12356, S. 14, letzter Absatz), und &ndash; sofern Mitteilung erfolgt ist &ndash; welche gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 2 ECRL anzuführenden Gründe für die Annahme eines dringlichen Falls hat die Bundesregierung im Rahmen der Mitteilung angegeben?