Mineralöl- und Branntweinsteuer-Änderungsgesetz 1981 (MinöBranntwStÄndG 1981) (G-SIG: 09020028)
<b>Inhalt:</b> Änderung der §§ 2, 8a, 15 Mineralölsteuergesetz und versch. §§ Branntweinmonopolgesetz: Erhöhung der Mineralölsteuer für Vergaserkraftstoff ab 1.4.1981 um 7 Pf/l und für Dieselkraftstoff um 3 Pf/l, Erhöhung der Branntweinsteuer zu Trinkzwecken um 300 DM/hl und zu kosmetischen Zwecken um 400 DM/hl, Besteuerung von Propanol in kosmetischen Erzeugnissen, Verkürzung der Zahlungsfrist für Branntweinabgaben von 3 auf 2 Monate. Die Mehreinnahmen aus der Mineralölsteuer werden für 1981 auf 1,8 Mrd DM geschätzt. In den Folgejahren werden etwa 2,6 Mrd DM erwartet. Die Mehreinnahmen aus der Branntweinsteuer betragen für 1981 etwa 0,745 Mrd DM, für 1982 etwa 0,89 Mrd DM und in den Folgejahren ca. 1,04 Mrd DM. <br><br><b>Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:</b> Die Freigrenze bei der Nachversteuerung vorhandener Mineralölbestände wird angehoben, so daß Bestände ausgenommen bleiben, die nicht mehr als 1000 l leicht - oder mittelschweres Öl oder 1000 kg Schweröl betragen. Die Nachsteueranmeldetermine werden auf den 30.4. und 10.6. gelegt. Der Zahlungsaufschub bei der Branntweinsteuer wird in der Weise mit grundsätzlich drei Monaten beibehalten, daß die Zahlung der Steuer, die im Monat Oktober eines jeden Jahres fällig wird, nur noch bis zum 27. Dezember des jeweiligen Jahres aufgeschoben bleibt. Für kosmetische Verwendung bleibt es beim alten Steuersatz für Äthylalkohol, ebenso werden für diese Zwecke verwendeter Isopropylalkohol, Propanole und Methanol in diesen Steuersatz einbezogen. Durch die Verkürzung des Fälligkeitstermins und wegen der materiellen Änderung im Anwendungsbereich der Branntweinsteuer sind die Mehreinnahmen für 1981 um 0,1 Mrd DM, für 1982 um ca. 0,25 Mrd DM niedriger gegenüber der Regierungsvorlage anzusetzen. <br><br><b>Nebenschlagwörter:</b> Mineralölsteuergesetz/Änderung der §§ 2 Abs.1, 8a und 15 Abs.2 Nr.2 Mineralölsteuergesetz betr. Erhöhung der Mineralölsteuer für Vergaserkraftstoff ab 1.4.81 um 7 Pf/l und für Dieselkraftstoff um 3 Pf/l * Branntweinmonopol/Änderung zahlreicher Paragraphen des Branntweinmonopolgesetzes betr. Erhöhung der Branntweinsteuer zu Trinkzwecken um 300 DM/hl und zu kosmetischen Zwecken um 400 DM/hl ab 1.4.81