Mindestzahl von Bodenabfertigungsdienstleistern nach § 3 Absatz 2 BADV am Flughafen Düsseldorf
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, dass "§ 3 Absatz 2 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung – BADV bestimmt, dass die Anzahl von 2 nicht unterschritten werden darf. Die Anlage 5 kann damit nur Mindestzahlen enthalten" (Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 23 bis 26 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7260) in Bezug auf den Flughafen Düsseldorf?