Mindestabstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Bindungswirkung hat nach Ansicht der Bundesregierung der Erlass der Sächsischen Staatsregierung vom 12. Juli 2013 zum Mindestabstand bei Windkraftanlagen von 1 000 Metern von der Bebauung sowie der Beschluss der Bayerischen Staatsregierung vom 6. Februar 2014 zum Mindestabstand bei Windkraftanlagen zu Häusern, landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Betrieben von zehnmal der Gesamthöhe der Windkraftanlage vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung ein gesetzgeberisches Vorhaben angekündigt hat, im Baugesetzbuch eine Länderöffnungsklausel zu etablieren, wonach die Bundesländer den Mindestabstand von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung selbst festlegen können?