Mehrkosten durch das Aussetzen des gemeinschaftlichen Leistungsbezugs von Menschen mit Behinderung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Mehrkosten entstehen nach Berechnung der Bundesregierung für das Aussetzen des "Zwangspoolens" in den beiden nach Artikel 1 § 104 Absatz 3 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Verbindung mit Artikel 1 § 78 Absatz 1 genannten Lebensbereichen, und wie viel würde es nach Berechnung der Bundesregierung kosten, gänzlich auf das "Zwangspoolen" in allen nach Artikel 1 § 78 Absatz 1 BTHG aufgelisteten Lebensbereichen zu verzichten?