Mehr- bzw. Mindereinnahmen bei Änderung der §§ 58, 63, 65 und 68 der Abgabenordnung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Mit Mehr- bzw. Mindereinnahmen in welcher Höhe rechnet die Bundesregierung, wenn § 58 der Abgabenordnung (AO) um eine Nummer 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt wird: „[. . .] eine Körperschaft ausschließlich Anteile an einer anderen ebenfalls steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft hält“?<br /> <br /> Mit Mehr- bzw. Mindereinnahmen in welcher Höhe rechnet die Bundesregierung, wenn in § 63 AO ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut neu eingefügt wird: „Körperschaften im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes dürfen Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Absatz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nur ausstellen,<br /> 1. wenn die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen durch Bescheinigung im Sinne des § 60 Absatz 1 Satz 3 bestätigt worden ist und das Datum der Ausstellung der Bescheinigung nicht länger als drei Jahre zurückliegt oder 2. wenn die Körperschaft durch Gemeinnützigkeitsbescheid nach § 180 Absatz 1 Nummer 4 als steuerbegünstigt anerkannt ist oder anerkannt werden könnte, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde, und das Datum dieses Grundlagenbescheides nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Die nachträgliche Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung gilt abweichend von § 175 Absatz 2 Satz 2 als rückwirkendes Ereignis“?<br /> <br /> Mit Mehr- bzw. Mindereinnahmen in welcher Höhe rechnet die Bundesregierung, wenn § 65 Nummer 3 AO wie folgt neu formuliert und um einen neuen Satz 2 ergänzt wird: „3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nach den konkreten Umständen vor Ort zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in großem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten nicht für Zweckbetriebe im Sinne der §§ 66 bis 68“?<br /> <br /> Mit Mehr- bzw. Mindereinnahmen in welcher Höhe rechnet die Bundesregierung, wenn § 68 Nummer 1a AO wie folgt neu formuliert wird: „Zweckbetriebe sind auch: 1a. Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Wohn-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, Hausnotrufdienste, Einrichtungen des betreuten Wohnens und des Behindertenfahrdienstes, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66 Absatz 3)“?