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← 🇩🇪 Bundestag/SCHRIFTLICHE FRAGEdip-272309

Mangelnde Rechtsklarheit durch die Formulierung von § 1 der Antigenpreisverordnung

Stage otherUpdated 4mo ago

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum hat die Bundesregierung in § 1 der Preisverordnung für SARS-CoV-2-Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung (AntigenPreisV), veröffentlicht am 8. Dezember 2020 im Bundesanzeiger, anstelle des klar definierten Begriffes &quot;Herstellerabgabepreis&quot; den Begriff &quot;Abgabepreis der Herstellers&quot; verwendet, was nach meiner Ansicht in der Praxis zu Problemen führt, weil einige Kostenträger z. B. bei Antigentests aus Drittländern wie China den Exportpreis des dort ansässigen Herstellers als Berechnungsgrundlage ansetzen und nicht den Abgabepreis des in der EU ansässigen Importeurs, und wie wird die Bundesregierung zeitnah für Rechtsklarheit sorgen, um die nach meiner Ansicht entstandenen Probleme bei der Auslieferung der Antigenschnelltests zu beseitigen?