Maßnahmen zur Unterbindung unerwünschter Freisetzungen von Organismen im Rahmen gentechnischer Arbeiten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie wird bei den Forschungsvorhaben aus den Fragen 60 und 61 sichergestellt, dass es nicht zu unerwünschten Freisetzungen von Organismen kommt, und wie wird bei den Feststellungsanträgen aus Frage 59 sichergestellt, dass bei Nichteinstufung als GVO die Organismen rückholbar sind, sollte der Europäische Gerichtshof zu einer anderen Einschätzung bei der Einstufung von Herstellungstechniken als Gentechnik als die ZKBS kommen?