Maßnahmen zur einheitlichen Anwendung des Handwerksrechts
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie vertragen sich die Aufgabe und der Anspruch des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, sich „zur Beobachtung der Rechtsentwicklung, einheitlichen Anwendung und Weiterentwicklung des Handwerksrechts [. . .] regelmäßig mit den zuständigen Ressorts der Länder im Bund-Länder-Ausschuss Handwerksrecht“ auszutauschen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., Frage 21, auf Bundestagsdrucksache 17/6844) damit, dass laut Ergebnisprotokoll des Bund-Länder-Ausschusses vom 28./29. November 2011 in Bezug auf Informationen zu Vorgängen in den Handwerkskammern „die Ländervertreter [. . .] zu bedenken [gaben], dass jede Handwerkskammer das Handwerksrecht nach seiner eigenen Auffassung interpretiere“ und demnach „Informationen [. . .] über eine Handwerkskammer grundsätzlich nicht stellvertretend für die Vorgänge in Handwerkskammern allgemein herangezogen werden“ könnten?<br /> <br /> Darf es nach Ansicht der Bundesregierung so viel Interpretationsspielraum im Handwerksrecht geben, dass keine Vergleichbarkeit zwischen den Handwerkskammern möglich ist, und wenn ja, warum?<br /> <br /> Wenn nein, wie gedenkt die Bundesregierung dagegen vorzugehen, nachdem die bisherige Austauschpraxis im Bund-Länder-Ausschuss Handwerksrecht diesen Zustand nicht abschaffen konnte?